Gewässerrandstreifen
Durch das Volksbegehren "Rettet die Bienen" wurde in Bayern 2019 die gesetzliche Verpflichtung zur Einhaltung von Gewässerrandstreifen eingeführt. Art.16 des Bayerischen Naturschutzgesetzes verbietet die acker- und gartenbauliche Nutzung von Uferbereichen natürlicher Gewässer in einer Breite von mindestens 5 m, bei staatlichen Flächen von mindestens 10 m von der Uferlinie (Gewässerrandstreifen).
Die Wasserwirtschaftsämter führen bayernweit Kartierungen durch, um die Gewässer einzustufen. Dazu werden die Abschnitte nach einheitlichen Kriterien vor Ort begutachtet. Die Gewässerrandstreifenkulisse wird im UmweltAtlas Bayern jedem Interessierten und Betroffenen digital zur Verfügung gestellt. Dort können die Kulissen für die Gewässer 1., 2. und 3. Ordnung eingesehen werden.
Erweiterte Gewässerrandstreifenkulisse
Bisher wurden Fließgewässer sowie stehende Gewässer mit einer Fläche ab 1 ha bei der Erarbeitung der bayernweiten Gewässerrandstreifenkulisse berücksichtigt.
Für eine stimmigere Abbildung der Gewässerrandstreifenkulisse von Weiherketten und umliegenden Teichen und Weihern sowie eine möglichst lückenlose und schlüssige Gewässerrandstreifenkulisse im UmweltAtlas sind seit Oktober 2021 zusätzlich Seen, Teiche und Weiher, die kleiner als 1 Hektar sind, fachlich auf ihre Gewässerrandstreifenpflicht zu beurteilen.
Eine Veröffentlichung der Gewässerrandstreifenkulisse für die stehenden Gewässer kleiner als 1 Hektar ist für Stadt und Landkreis Landshut bereits zusammen mit der Fließgewässerkulisse zum 01.07.2024 im UmweltAtlas erfolgt. Für den Landkreis Kelheim ist die Stillgewässerkulisse aktuell in Bearbeitung und wird voraussichtlich zum 01.07.2025 im UmweltAtlas veröffentlich. Für den Landkreis Dingolfing-Landau erfolgt die Bearbeitung der Gewässerrandstreifenkulissen für die stehenden Gewässer und die Fließgewässer parallel. Die Veröffentlichung wird frühestens zum 01.07.2026 erfolgen.
Gewässerrandstreifen im Landkreis Kelheim
Die Begehung und Einstufung der Gewässer im Landkreis Kelheim durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens gem. Art.16 (2) BayNatSchG ist abgeschlossen. Seit November 2020 wurden rund 893 km Gewässer III. Ordnung kartiert.
Die Ergebnisse, alle Gewässer an denen zukünftig ein Gewässerrandstreifen angelegt werden müssen, wurden vom 02.11. - 17.12.2021 gemeindeweise auf unserer Homepage vorab veröffentlicht. Während dieses Zeitraums haben wir Hinweise und Anfragen entgegengenommen. Wir bedanken uns für alle eingegangenen Hinweise und Rückmeldungen.
Die Gewässerrandstreifenkulisse wurde abschließend nochmal überprüft: einige der Hinweise aus der Vorabveröffentlichung und weitere Informationen aus anderen Quellen haben zu Änderungen in der vorgestellten Gewässerrandstreifenkulisse geführt. Sie wurden in der finalen Hinweiskarte berücksichtigt, welche seit dem 01.07.2022 im UmweltAtlas Bayern des LfU veröffentlicht ist.
Änderungen, welche konkret auf Einzelanfragen von Bewirtschaftern und Anliegern zurückzuführen sind, wurden den Betroffenen über ein Antwortschreiben direkt mitgeteilt.
Gewässer mit einer möglichen Gewässerrandstreifenplicht nach § 38a WHG werden für den Landkreis Kelheim ebenfalls seit dem 01.07.2022 im UmweltAtlas Bayern dargestellt. Weitere Gewässer, die gesetzlich keinen Randstreifen benötigen, sind im UmweltAtlas nicht gesondert zu sehen. Die Hinweiskulisse wird nur bis zu einem Maßstab von 1:3.000 dargestellt.
UmweltAtlas Bayern: Hinweiskarte Landkreis KelheimZusatzinformationen für Betroffene:
Alle ausgewiesenen Gewässerabschnitte im Landkreis Kelheim wurden vor der Einstufung begangen und fotodokumentarisch kartiert. Die fachliche Bewertung erfolgte anhand einer bayernweiten einheitlichen Vorgehensweise.
Informationen zu häufigen Fragestellungen:
- Den Status eines natürlichen Baches (und damit eines randstreifenpflichtigen Gewässers) verliert das Gewässer auch dann nicht, wenn es begradigt, umverlegt/umgeleitet oder befestigt wurde.
- Technische und künstliche Einleitungen wie z.B. Drainage, Kleinkläranlagen, Straßenentwässerung, die in einen natürlichen Graben entwässern, entbinden nicht von einer Randstreifenpflicht des natürlichen Gewässers
- Ebenfalls besteht eine Randstreifenpflicht bei natürlichen Gewässern, die nur zeitweise bzw. periodisch wasserführend sind (z. B. im Sommer trockenfallen) und bei denen eine Gewässersohle erkennbar ist (kiesig, erdig, schlammig, …).
- Ein "Grüner Graben" (= kein Gewässerrandstreifen) führt in der Regel so selten Wasser, dass sich gewässertypische Eigenschaften nicht ausreichend ausbilden können. Der "Grüne Graben" kennzeichnet sich deshalb dadurch, dass hier keine Gewässersohle erkennbar ist. Stattdessen liegt ein klarer Grasbewuchs vor.
- Wenn ein Antwortschreiben des Wasserwirtschaftsamts auf ein Anschreiben vorliegt, ist dieses Schreiben für den Adressaten verbindlich und kann z.B. auf Nachfragen von Behörden vorgezeigt bzw. vorgelegt werden. Widerspricht das Antwortschreiben der Anzeige im UmweltAtlas Bayern, so ist davon auszugehen, dass mit der nachfolgenden Aktualisierung, spätestens zum Stichtag 1.7. eines Jahres, die Änderung auch im UmweltAtlas Bayern eingespielt wird.
- Es ist möglich, dass ein Anschreiben bis zum 1. Juli 2024 vom Wasserwirtschaftsamt noch nicht bearbeitet werden konnte. Verbindlich ist in diesem Fall die Darstellung der Gewässerrandstreifenpflicht im UmweltAtlas Bayern. Bis zum Erhalt einer verbindlichen Antwort vom Wasserwirtschaftsamt ist bei einer dargestellten Gewässerrandstreifenpflicht der Gewässerrandstreifen entsprechend anzulegen.
- Die Gewässerrandstreifenkulisse im UmweltAtlas Bayern ist nicht starr. Änderungen sind möglich und werden durch das Wasserwirtschafstamt an das Landesamt für Umwelt weitergegeben. Jährlich zum 1. Juli wird die Darstellung im UmweltAtlas Bayern (sowie Bayernatlas) aktualisiert. Es wird empfohlen, sich regelmäßig selbsttätig im UmweltAtlas Bayern über evtl. Änderungen zu informieren.
Weitere Fragestellungen und zugehörige Antworten finden Sie in der FAQ-Liste
Für Hinweise und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung poststelle@wwa-la.bayern.de.
Gewässerrandstreifen in Stadt und Landkreis Landshut
Die Begehung und Einstufung der Gewässer in Stadt und Landkreis Landshut durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut, hinsichtlich der Pflicht zur Anlage eines Gewässerrandstreifens gem. Art.16 (2) BayNatSchG ist abgeschlossen. Seit Oktober 2021 wurden knapp 2.000 km Gewässer III. Ordnung kartiert.
Die vorläufigen Ergebnisse, alle Gewässer an denen zukünftig Gewässerrandstreifen angelegt werden müssen, wurden vom 20.02. - 03.04.2024 gemeindeweise auf unserer Homepage veröffentlicht. Während dieses Zeitraums haben wir Hinweise und Anfragen entgegengenommen. Wir bedanken uns für alle eingegangenen Rückmeldungen.
Die Gewässerrandstreifenkulisse wurde abschließend nochmal überprüft: einige der Hinweise aus der Vorabveröffentlichung und weitere Informationen aus anderen Quellen haben zu Änderungen in der vorgestellten Gewässerrandstreifenkulisse geführt. Diese wurden in der aktuellen Hinweiskarte berücksichtigt, welche seit dem 01.07.2024 im UmweltAtlas Bayern des LfU einsehbar ist.
Änderungen, welche konkret auf Einzelanfragen von Bewirtschaftern und Anliegern zurückzuführen sind, wurden den Betroffenen über ein Antwortschreiben direkt mitgeteilt.
Gewässer mit einer möglichen Gewässerrandstreifenplicht nach § 38a WHG werden für Stadt und Landkreis Landshut ebenfalls seit dem 01.07.2024 im UmweltAtlas Bayern dargestellt. Weitere Gewässer, die gesetzlich keinen Randstreifen benötigen, sind im UmweltAtlas nicht gesondert zu sehen. Die Hinweiskulisse wird nur bis zu einem Maßstab von 1:3.000 dargestellt.
Zusatzinformationen für Betroffene:
Alle ausgewiesenen Gewässerabschnitte in Stadt und Landkreis Landshut wurden vor der Einstufung begangen und fotodokumentarisch kartiert. Die fachliche Bewertung erfolgte anhand einer bayernweiten einheitlichen Vorgehensweise.
Informationen zu häufigen Fragestellungen:
- Den Status eines natürlichen Baches (und damit eines randstreifenpflichtigen Gewässers) verliert das Gewässer auch dann nicht, wenn es begradigt, umverlegt/umgeleitet oder befestigt wurde.
- Technische und künstliche Einleitungen wie z.B. Drainage, Kleinkläranlagen, Straßenentwässerung, die in einen natürlichen Graben entwässern, entbinden nicht von einer Randstreifenpflicht des natürlichen Gewässers
- Ebenfalls besteht eine Randstreifenpflicht bei natürlichen Gewässern, die nur zeitweise bzw. periodisch wasserführend sind (z. B. im Sommer trockenfallen) und bei denen eine Gewässersohle erkennbar ist (kiesig, erdig, schlammig, …).
- Ein "Grüner Graben" (= kein Gewässerrandstreifen) führt in der Regel so selten Wasser, dass sich gewässertypische Eigenschaften nicht ausreichend ausbilden können. Der "Grüne Graben" kennzeichnet sich deshalb dadurch, dass hier keine Gewässersohle erkennbar ist. Stattdessen liegt ein klarer Grasbewuchs vor.
- Wenn ein Antwortschreiben des Wasserwirtschaftsamts auf ein Anschreiben vorliegt, ist dieses Schreiben für den Adressaten verbindlich und kann z.B. auf Nachfragen von Behörden vorgezeigt bzw. vorgelegt werden. Widerspricht das Antwortschreiben der Anzeige im UmweltAtlas Bayern, so ist davon auszugehen, dass mit der nachfolgenden Aktualisierung, spätestens zum Stichtag 1.7. eines Jahres, die Änderung auch im UmweltAtlas Bayern eingespielt wird.
- Es ist möglich, dass ein Anschreiben bis zum 1. Juli 2024 vom Wasserwirtschaftsamt noch nicht bearbeitet werden konnte. Verbindlich ist in diesem Fall die Darstellung der Gewässerrandstreifenpflicht im UmweltAtlas Bayern. Bis zum Erhalt einer verbindlichen Antwort vom Wasserwirtschaftsamt ist bei einer dargestellten Gewässerrandstreifenpflicht der Gewässerrandstreifen entsprechend anzulegen.
- Die Gewässerrandstreifenkulisse im UmweltAtlas Bayern ist nicht starr. Änderungen sind möglich und werden durch das Wasserwirtschaftsamt an das Landesamt für Umwelt weitergegeben. Jährlich zum 1. Juli wird die Darstellung im UmweltAtlas Bayern (sowie Bayernatlas) aktualisiert. Es wird empfohlen, sich regelmäßig selbsttätig im UmweltAtlas Bayern über evtl. Änderungen zu informieren.
Weitere Fragestellungen und zugehörige Antworten finden Sie in der FAQ-Liste
Für Hinweise und Fragen stehen wir gerne zur Verfügung poststelle@wwa-la.bayern.de.
Gewässerrandstreifen im Landkreis Dingolfing-Landau
Seit Dezember 2023 werden die Gewässer III. Ordnung im Landkreis Dingolfing-Landau durch das Wasserwirtschaftsamt Landshut begangen und hinsichtlich der Pflicht zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens gem. Art.16 (2) BayNatSchG eingestuft. In diesem Zusammenhang werden rund 1100 km Gewässer III. Ordnung kartiert. Die Einstufung der Gewässer I. und II. Ordnung ist bereits erfolgt.
Die Ergebnisse, alle Gewässer an denen zukünftig ein Gewässerrandstreifen angelegt werden muss, werden im Rahmen einer Vorabveröffentlichung auf der Homepage des WWA Landshut in Karten gemeindeweise dargestellt. Während dieser Vorabveröffentlichung haben Interessierte die Möglichkeit, Kenntnis über den vorläufigen Bearbeitungsstand zu erlangen und Rückfragen und Hinweise an das Team des Gewässerrandstreifenprojekts zu senden. Der Termin für die Vorabveröffentlichung wird zeitnah Landratsamt, Gemeinden, BBV, AELF und relevanten Verbänden sowie über weitere Informationsportale bekannt gegeben.
Eine Veröffentlichung des finalen Ergebnisses wird zum 01.07.2026 im UmweltAtlas des Bayerischen Landesamtes für Umwelt angestrebt.
Der aktuelle Begehungsstand für den Landkreis Dingolfing-Landau ist der folgenden Grafik zu entnehmen. Sie wird fortlaufend aktualisiert.
Fortschritt Erhebung Randstreifenkulisse

Weiterführende Informationen
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Gewässerrandstreifen
- Bayerische Staatsregierung: Gewässerrandstreifen in Bayern – Information zur Umsetzung des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“
- Bayerisches Landesamt für Umwelt: Lageinformation Gewässerrandstreifen in Bayern
- Beratungsempfehlung und rechtliche Vorgaben des AELF-AL
- STMELF: Hilfsmittel Hangneigungsberechnung § 38a WHG / § 5 DüV mit IBALIS-Erklärvideo
- FAQ-Liste
- Vorgehen zur Erhebung der Hinweiskulisse nach dem Bayerischen Na- turschutzgesetz (BayNatSchG) Art.16 (Absatz 3)